Navigation überspringen

Keine Verletztenrente bei unfallbedingter Verletzung des rechten Zeigefingers

Datum: 07.11.2019

Kurzbeschreibung:    

Der als CNC-Fräser beschäftigt gewesene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall eine offene Grundgliedfraktur mit Zerreißung der Strecksehne des rechten Zeige-fingers zu. Nach Abschluss medizinischer Behandlungsmaßnahmen und einer Arbeits- und Belastungserprobung beim früheren Arbeitgeber arbeitete er wieder vollschichtig im zuletzt ausgeübten Beruf.

Die beklagte Berufsgenossenschaft anerkannte als Unfallfolge eine Versteifung des Zeigefingermittel- und Zeigefingerendgelenks und eine endgradige Bewe-gungseinschränkung des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie Belas-tungsbeschwerden. Die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie dagegen ab.

Wegen der Versagung von Verletztenrente hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zur Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Er-werbsfähigkeit (MdE) auf einen Aufsatz zur „Neubewertung der MdE bei unfallchi-rurgisch-orthopädischen Arbeitsunfall- und BK-Folgen in der gesetzlichen Unfall-versicherung“ verwiesen.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 17.10.2019 (S 1 U 1297/19) abgewiesen: Die anerkannten Unfallfolgen rechtfertig-ten keine MdE um wenigstens 20 v.H. Im Unfallversicherungsrecht richte sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Auf den bisherigen Beruf oder die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit komme es - von hier nicht vorliegenden Ausnahme-fällen abgesehen - nicht an. Für die Bemessung der MdE seien neben den sich aus den Unfallfolgen ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versicherten die im unfallrechtlichen und unfallmedizini-schen Schrifttum herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze maßgebend. Eine MdE um wenigstens 20 v.H. stehe danach beispielsweise beim Verlust eines Zeige-fingers im Grund- oder Mittelglied oder einer stärkeren Beuge- oder Streckhemmung aller Gelenke der Finger oder aller Gelenke des Daumens und des Zeigefingers zu. Die beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen seien indes nach den medizinischen Befundunterlagen weniger stark ausgeprägt. Auch der von ihm herangezogene Aufsatz verhelfe seiner Klage nicht zum Erfolg. Denn dieser Aufsatz enthalte allein Vorschläge der Kommission einer medizinischen Fachgesellschaft zur Neubemes-sung der MdE-Erfahrungssätze. Diese Vorschläge seien Gegenstand einer ergeb-nisoffenen und aktuell noch nicht abgeschlossenen Reformdiskussion unter Be-rücksichtigung der gewandelten Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Kammer halte deshalb im Wege einer Einzelfallprüfung an den bisherigen, über Jahrzehnte herausgebildeten MdE-Erfahrungssätze fest.

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.