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Minderung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung
Datum: 30.08.2017
Kurzbeschreibung:
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes II aufgrund eines Meldeversäumnisses. Da der Kläger unentschuldigt einer Einladung des Beklagten zur Besprechung von Stellengesuchen nicht nachgekommen war, minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten. Der Kläger trägt vor, es liege mangels ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung kein Meldeversäumnis vor. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sei unvollständig. Es werde unter Bezug auf den Gesetzestext erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch nachgekommen werde, wenn man sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck erreicht werden könne. Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: Der Beklagte habe in der Meldeaufforderung ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses belehrt. Rechtsfehlerfrei habe dieser darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs führe. Es sei nicht über die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu belehren. Nach dem Wortlaut umfasse der Begriff „Rechtsfolgen“ lediglich eine Belehrung über den Eintritt der Folgen, die mit einem Verstoß gegen die Meldepflicht einhergehen würden. Auch nach dem Sinn und Zweck bestehe keine dahingehende Verpflichtung, über den Inhalt und die Ausgestaltung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III zu belehren. Die Rechtsfolgenbelehrung solle vielmehr die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes aufzeigen und insbesondere Warn- und Erziehungsfunktion haben. Es gehe nicht darum, dem Betroffenen die Möglichkeiten zu erläutern und aufzuzeigen, welche nach dem Gesetz vorhanden seien, um der Meldepflicht nachzukommen. Dies könne allenfalls eine Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Meldeaufforderung sein. |
Abschluss: |
Urteil vom 30. August 2017 - S 11 AS 222/17 (entgegen Beschluss des SG Leipzig vom 09. September 2016 - S 22 AS 2098/16 ER) |