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Minderung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung

Datum: 30.08.2017

Kurzbeschreibung:    

Tatbestand:

 

 

 

 

 

 


 


Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes II   aufgrund eines Meldeversäumnisses. Da der Kläger unentschuldigt einer   Einladung des Beklagten zur Besprechung von Stellengesuchen nicht   nachgekommen war, minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent   des Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten. Der Kläger trägt vor, es   liege mangels ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung kein Meldeversäumnis vor.   Die Belehrung über die Rechtsfolgen sei unvollständig. Es werde unter Bezug   auf den Gesetzestext erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht   vorliege, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch   nachgekommen werde, wenn man sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde   und der Zweck erreicht werden könne.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte   keinen Erfolg:

Der Beklagte habe in der Meldeaufforderung ordnungsgemäß über die   Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses belehrt. Rechtsfehlerfrei habe dieser   darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.   V. m. § 309 SGB III zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes von 10 Prozent   des maßgebenden Regelbedarfs führe. Es sei nicht über die Regelung des § 309   Abs. 3 Satz 2 SGB III zu belehren. Nach dem Wortlaut umfasse der Begriff   „Rechtsfolgen“ lediglich eine Belehrung über den Eintritt der Folgen, die mit   einem Verstoß gegen die Meldepflicht einhergehen würden. Auch nach dem Sinn   und Zweck bestehe keine dahingehende Verpflichtung, über den Inhalt und die   Ausgestaltung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III zu belehren.   Die Rechtsfolgenbelehrung solle vielmehr die Rechtsfolgen eines   Pflichtverstoßes aufzeigen und insbesondere Warn- und Erziehungsfunktion   haben. Es gehe nicht darum, dem Betroffenen die Möglichkeiten zu erläutern   und aufzuzeigen, welche nach dem Gesetz vorhanden seien, um der Meldepflicht   nachzukommen. Dies könne allenfalls eine Frage der inhaltlichen Ausgestaltung   der Meldeaufforderung sein.


Abschluss:

Urteil vom 30. August 2017 - S 11 AS 222/17 (entgegen Beschluss des   SG Leipzig vom 09. September 2016 - S 22 AS 2098/16 ER)                                                    

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