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Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbstständigkeit von Bauarbeitern

Datum: 29.04.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Malerei, Lackiererei und Trockenbau. Bei einer Kontrolle auf einer Baustelle des Klägers durch das Hauptzollamt wurden zwei rumänische Bauarbeiter angetroffen, die erklärten jeweils als Subunternehmer für den Betrieb des Klägers tätig zu sein. Er sei ihr einziger Auftraggeber, habe ihnen ihr Werkzeug sowie das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt und komme mindestens zweimal die Woche vorbei, um ihnen neue Aufgaben zuzuweisen. Beide hätten nur ein Gewerbe angemeldet, um in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Da sie selbst nur schlecht Deutsch verstehen könnten, kümmere sich ein Bekannter um die Rechnungen. Daraufhin forderte die Deutsche Rentenversicherung vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.671,67 € nach. Es sei davon auszugehen, dass die beiden rumänischen Bauarbeiter abhängig beschäftigt seien. Das Amtsgericht Pforzheim hatte den Kläger  bereits wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe verurteilt.

 

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Vorliegend würde die Merkmale für eine abgängige Beschäftigung überwiegen. Die beiden Beigeladenen würde einfache Arbeiten wie z. B. Verputzungsarbeiten, erledigen die nähere Anweisungen in der Regel nicht erforderten. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbständige Tätigkeiten typisch ist, erbrächten sie damit nicht. Vielmehr handele es sich um einfache, typische Arbeitnehmerverrichtungen, die die betroffenen Beigeladenen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel ausübten. Das Baumaterial habe ihnen der Kläger zur Verfügung gestellt. Ein besonderes unternehmerisches Risiko sei mangels Kapital- oder Personaleinsatzes nicht ersichtlich. (Urteil vom 29. April 2014, Az. S 13 R 2620/12)

 

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