Der klagende Träger der Jugendhilfe und der beklagte Sozialhilfeträger stritten über die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Erziehungshilfe seit dem 05.08.2009. der 2001 geborenen Hilfeempfänger ist körperlich, geistig und seelisch behindert und lebt seit seinem zweiten Lebensmonat in einer Pflegefamilie. Die Klägerin erbringt seither laufende Hilfeleistungen zur Erziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht. Seit dem 05.08.2009 enthält auch das SGB XII eine gesetzliche Regelung über die Erbringung von Hilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Bitte des Jugendhilfeträgers, die Leistungen ab dem 05.08.2009 in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, kam der Sozialhilfeträger nicht nach.
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage auf Feststellung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers hatte Erfolg: denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, auch soweit sie die Hilfe zur Erziehung betreffe, gehe der Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts vor. Durch die gesetzliche Neuregelung zum 05.08.2009 komme die gesetzgeberische Intension zum Ausdruck, Jugendhilfeleistungen für behinderte und nicht behinderte Kinder möglichst in einer Hand zusammen zu fassen und so auf den spezifischen erzieherischen Bedarf von behinderten Kindern und Jugendlichen besser Rücksicht zu nehmen. Im Fall einer Mehrfachbehinderung wie hier komme es dabei auch nicht auf den Schwerpunkt der Behinderung an. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe sei seither deshalb der Sozialhilfeträger auch insoweit zuständig, als es um Hilfe zur Erziehung gehe (Urteil vom 30.01.2014 - S 1 SO 3007/12 -).