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Orthopädischer Bürostuhl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung
Datum: 24.05.2016
Kurzbeschreibung:
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2016 der Klage auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für die Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls stattgegeben.
Die 1969 geborene und als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung tätige Klägerin leidet an verschiedenen orthopädischen Erkrankungen, insbesondere einem Impingementsyndrom an der rechten Schulter und Schmerzen im rechten Kniegelenk verbunden mit einer Beugeeinschränkung. Sie beantragte daher bei der Deutschen Rentenversicherung die Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch sowie einen orthopädischen Bürostuhl. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte zunächst mit der Begründung ab, der Arbeitgeber habe für die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zu sorgen. Im Widerspruchverfahren bewilligte die Beklagte dann die Kostenübernahme für den höhenverstellbaren Tisch, lehnte aber die Kostenübernahme für den orthopädischen Bürostuhl ab.
Die hiergegen geführte Klage der Klägerin war erfolgreich. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in der überwiegend sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin infolge ihrer orthopädischen Erkrankungen gefährdet. Ihr sei eine vollständige Beugung des Knies nicht möglich, längerfristige monotone Haltungen würden zu einer Schmerzverstärkung und damit zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit führen. Diese Gefährdung könne sehr wahrscheinlich durch die Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl abgewendet werden, da durch einen orthopädischen Bürostuhl mit geteilter und verstellbarer Sitzfläche der Winkel für die untere Sitzfläche individuell eingestellt und so die eingeschränkte Beugefähigkeit der Kniegelenke ausgeglichen werden könne. Der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bürostuhl (ergonomisch) genüge diesen Anforderungen nicht. (Urteil vom 24.05.2016 - S 13 R 3060/15)