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Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Datum: 19.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte über die Rechtmäßigkeit einer von der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit von sechs Wochen wegen einer erfolgten Eigenkündigung zu entscheiden. 

Da ihr Ehemann im Dezember 2013 eine Arbeitsstelle im Ausland angenommen hatte, kündigte die Klägerin am 30.12.2013 ihr Arbeitsverhältnis zum 15.02.2014, um im April 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann an dessen neuen Arbeitsort umziehen zu können. Für den Zeitraum ab 16.02.2014 begehrte sie die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die beklagte Arbeitsagentur gewährte der Klägerin Arbeitslosengeld erst ab dem 30.03.2014. Für den Zeitraum ab 16.02.2014 sei eine Sperrzeit von zunächst 12 Wochen (später verkürzt auf 6 Wochen) bis zum 29.03.2014 eingetreten, da die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt habe. In der Zeit der Sperrzeit sei kein Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs verringere sich um die Anzahl der Tage der Sperrzeit. 

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die beabsichtigte Familienzusammenführung stelle einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung dar, weshalb die Sperrzeit zu Unrecht festgestellt worden sei. Die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt sei ihr aufgrund der notwendigen Umzugsvorbereitungen und gesundheitlich wegen einer zu erwartenden hohen Stressbelastung am Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen. 

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Sperrzeit sei von der beklagten Bundesagentur für Arbeit zu Recht festgesetzt worden, denn die Klägerin habe durch ihre Eigenkündigung ihre Arbeitslosigkeit zum 16.02.2014 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für ihr Verhalten, der dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen würde, sei nicht anzuerkennen. Zwar stelle der Zuzug zum Ehegatten grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung nicht mehr in einem zumutbaren zeitlichen Umfang erreicht werden kann. Vorliegend habe die Klägerin jedoch ihr Beschäftigungsverhältnis bereits 1 ½ Monate vor dem tatsächlich im April 2014 erfolgten Umzug beendet, obwohl sie rechtlich zulässig auch zum 31.03.2014 hätte kündigen können. Eine Weiterarbeit bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr zuzumuten gewesen. Gesundheitliche Gründe, die dem entgegengestanden hätten, habe sie nicht belegen können. Auch der zu erwartende Stress infolge der notwendigen Umzugsvorbereitungen rechtfertige unter Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Versichertengemeinschaft die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht. Unablässige Voraussetzung zur Bejahung eines wichtigen Grundes bei Eigenkündigung anlässlich eines Umzuges zum Ehegatten sei zudem, dass bereits vor Ausspruch der Kündigung relevante Bemühungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit erfolgten, z.B. durch rechtzeitiges Einschalten der Arbeitsagentur mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis oder durch eigene Bemühungen um eine Arbeitsstelle (am neuen Wohnort). Auch dies habe die Klägerin vorliegend unterlassen.

Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: S 2 AL 1344/14 (nicht rechtskräftig)

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