Ein örtlich nicht gebundener, lediger Arbeitsloser kann auch gehalten sein, eine weiter entfernt liegende Arbeitsstelle anzunehmen.
Zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes ist zumindest eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber
erforderlich. Eine Sperrzeit tritt aber nicht ein, wenn die Stelle bei Zugang des Angebots an den Arbeitslosen bereits besetzt ist. Hierauf
wies die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.12.2005 hin. Die beklagte Arbeitsverwaltung hatte zwei
zwölfwöchige Sperrzeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, festgestellt, nachdem die Klägerin sich auf
mehrere Arbeitsangebote bei den benannten Arbeitgebern nicht gemeldet hatte. Den Einwand der alleinstehenden Klägerin, die Bewerbung
auf eine Stelle in Norddeutschland sei ihr nicht zumutbar, ließ das Gericht nicht gelten. Die räumliche Entfernung allein sei
nach dem Gesetz kein berechtigter Ablehnungsgrund. Von einem Arbeitslosen könne zumindest die Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber zur
Abklärung, ob eine Bewerbung gewünscht sei, erwartet werden. Die zweite Sperrzeit wurde hingegen von der Kammer aufgehoben, da
nicht nachzuweisen war, dass die Klägerin das Stellenangebot noch erhielt, solange die angebotene Stelle unbesetzt war.
Urteil vom 13.12.2005 - S 13 AL 4809/04 (rechtskräftig)
Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes
Datum: 13.12.2005
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