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Unterhaltszahlungen an Dritte können beim Arbeitslosengeld II einkommensmindernd zu berücksichtigen sein

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: 

Unterhaltsverpflichtungen, die nach Grund und Höhe eindeutig feststehen und tatsächlich geleistet werden, sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim Alg II einkommensmindernd zu berücksichtigen. In diesem Sinne gab die 9. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paar Recht und verurteilte die beklagte Arbeitsgemeinschaft auf Zahlung von Alg II, obwohl einer der Partner Einkommen erzielte. Dieser zahlte jedoch von dem Einkommen Unterhalt in erheblicher Höhe an seine getrennt lebende Ehegattin und ein gemeinsames Kind. Zumindest der im Hinblick auf die sog. Düsseldorfer Tabelle einfach und eindeutig zu ermittelnde Unterhaltsanspruch des Kindes sei einkommensmindernd zu berücksichtigen, da dieser Teil des Einkommens zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, so die Kammer in den Urteilsgründen unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zum früheren Sozialhilferecht.

Urteil vom 3.2.2006 - S 9 AS 4276/05 (rechtskräftig)

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