Zum Inhalt springen

Unzulässigkeit einer Klage gegen die Aufforderung zur Rücknahme eines Widerspruchs

Datum: 04.06.2024

Kurzbeschreibung:     

Unzulässigkeit einer Klage gegen die Aufforderung zur Rücknahme eines Widerspruchs

Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben der beklagten Pflegekasse, mit welchem diese die Klägerin zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen einen die Zuerkennung des Pflegegrads 2 ablehnenden Bescheids aufgefordert hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Die Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid lediglich Leistungen nach dem Pflegegerad 1. 

Im Zuge des dagegen geführten Widerspruchsverfahrens wies die Beklagte mit einem Schreiben darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegrades 2 nicht gegeben seien und der Widerspruch unbegründet sein dürfte. Diesem Schreiben lag folgendes Formular bei: Meinen Widerspruch gegen den Bescheid nehme ich zurück. Mir ist bewusst, dass durch die Rücknahme meines Widerspruches das Widerspruchsverfahren endgültig beendet ist und ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen den oben genannten Bescheid nicht mehr möglich ist.

Gegen dieses Schreiben hat die Klägerin Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Das Zusenden des standardisierten Rücknahmeformulars stelle eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, nach welcher die Klägerin auf eine Aufforderung hin mitteilen müsse, ob sie das Verfahren weiterverfolgen wolle, wenn die Beklagte dem Widerspruch nicht abzuhelfen gedenke. Das Schreiben vermittle den Eindruck, dass die Zurückweisung des Widerspruchs bereits beschlossene Sache sei.

Die Klage vor der 15. Kammer des SG Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Die Klage sei bereits unzulässig.

Gemäß § 56 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Vorschrift schließe einen isolierten Rechtsbehelf gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen - wie vorliegend das Rücknahmeschreiben -  im Interesse der Verfahrens- und Prozessökonomie aus. Es handele sich um eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Klagearten. 

Der Beklagten stehe es frei, sich mit der Klägerin als Beteiligte des Widerspruchsverfahrens in Verbindung zu setzen, und unter neutraler Formulierung die Rücknahme ihres Widerspruchs anzuregen.

(Urteil vom 04.06.2024 - S 15 P 1488/23 - rechtskräftig)