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Versicherungspflichtige Beschäftigung einer Dentalhygienikerin

Datum: 08.09.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin war stundenweise in einer Zahnarztpraxis als Dentalhygienikerin tätig. Mit dem Zahnarzt hatte sie einen Vertrag über „freie Mitarbeit“ geschlossen. Der Zahnarzt führte für sie keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

 

Nachdem die Klägerin beim Rentenversicherungsträger eine verbindliche Feststellung über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt hatte, entschied dieser, die Klägerin übe ihre Tätigkeit als Dentalhygienikerin nicht als Selbstständige aus, sondern als Beschäftigte des Zahnarztes.

 

Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht. Ihr ging es um die Feststellung, sie sei in ihrer Tätigkeit als Dentalhygienikerin selbstständig.

 

Mit Urteil vom 8.9.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab und bestätigte damit die Statusfeststellung des Rentenversicherungsträgers. Zur Begründung gab das Gericht an, die Indizien, die für eine Beschäftigung sprechen, würden überwiegen: Nach dem geschlossenen Vertrag war der Zahnarzt befugt, der Klägerin einseitig fachliche Weisungen zu erteilen – wie ein Arbeitgeber. Außerdem durfte die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in eigenen Räumen ausüben, sondern ausschließlich in der Praxis des Zahnarztes. Weiterhin war sie in dessen betriebliche Organisation eingebunden. Denn zum einen musste sie ihre Leistungen in die Behandlungskartei des Zahnarztes eintragen. Zum anderen rechnete nicht die Klägerin, sondern der Zahnarzt die erbrachten Leistungen mit der Krankenkasse ab – und zwar als Leistungen seiner Arztpraxis. Schließlich war die Klägerin anders als ein selbstständiger Unternehmer auch keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Denn für ihre Tätigkeit erhielt sie vom Zahnarzt ein festes Stundenhonorar. Da sie keine „eigenen“ Patienten behandelte, sondern nur Patienten des Zahnarztes, hatte sie auch keine Möglichkeit, ihre Vergütung durch erhöhten Einsatz zu steigern. Vor diesem Hintergrund bot sich das typische Bild einer Arbeitnehmerin. (Urteil vom 8.9.2014, Az. S 5 R 3379/13 - rechtskräftig -)

 

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