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Versorgungsmedizinische Grundsätze für die Einschätzung einer unfallbedingten MdE nicht maßgebend; grundsätzlich auch keine Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit durch die Unfallfolgen

Datum: 02.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger begründete sein Begehren auf Leistung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung einer höheren MdE als 20 v.H. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls u.a. damit, er sei schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt. Außerdem könne er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben. Dennoch habe der Rentenversicherungsträger Anträge auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt.

 

Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos: Maßgebend für die Entscheidung der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe war erstens, dass in die Höhe des von einer anderen Behörde als der Beklagten festgestellten GdB auch Gesundheitsstörungen eingeflossen gewesen sein dürften, die nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall stünden wie die Auswirkungen eines Schlaganfalls und eines Bandscheibenvorfalls. Überdies fänden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung zur Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Anwendung. Denn von dem GdB im Schwerbehindertenrecht, der ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens bezeichne bzw. sich an der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft orientiere, sei die MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich zu unterscheiden. Diese beziehe sich allein auf die durch die Folgen des Versicherungsfalls verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, d.h. dem allgemeinen Arbeitsmarkt). Nach dem Gesetz finde im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung mit Blick auf den Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung auch eine besondere berufliche Betroffenheit, etwa infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes, in Bezug auf die Höhe der unfallbedingten MdE grundsätzlich keine Anwendung (Gerichtsbescheid vom 02.07.2015 - S 1 U 794/15 -, nicht rechtskräftig).

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