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Zum Beginn der Klagefrist bei vom Gesetz fingierter Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an einem Sonntag

Datum: 04.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Der Kläger begehrte die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Dies lehnte der beklagte Unfallversicherungsträger ab. Der Widerspruchsbescheid wurde zwecks Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Klägers am 08.05.2014 zur Post gegeben. Die erst mit Schriftsatz vom 09.10.2014 erhobene Klage hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen und zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist abgelehnt: 

Die Klagefrist von einem Monat sei am 12.05.2014 in Lauf gesetzt worden. Dies sei der Tag, der auf denjenigen (11.05.2014) folge, an dem der Widerspruchsbescheid kraft Gesetzes als bekannt gegeben gelte. Dass der 11.05.2014 ein Sonntag war, stehe dem Fristbeginn am Folgetag nicht entgegen. Klage habe der Kläger erst deutlich nach Ablauf der Klagefrist, die am 11.06.2014, einem Mittwoch, geendet habe, erhoben.

Ihm stehe auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Denn er habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Die Versäumung der Klagefrist durch seinen früheren Bevollmächtigten, und damit dessen Organisationsverschulden, müsse er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (Gerichtsbescheid vom 04.02.2015 - S1 U 3353/14 -).

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