Navigation überspringen

Zur Frage des Zeitpunkts der Teilhabebeeinträchtigung und der Feststellung eines GdB und des Merkzeichens „H“ wegen einer Autismuserkrankung

Datum: 15.02.2013

Kurzbeschreibung: 

Bei dem 1994 geborenen Kläger, der an einer Autismuserkrankung leidet, hatte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 i.S.d. Schwerbehindertenrechts ab dem 01.01.1998 und von 60 ab dem 01.01.1999 festgesetzt und außerdem das Merkzeichen „H“ (hilflos) ab dem 01.11.2008 zuerkannt. Seine Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und des Merkzeichens „H“ bereits seit seiner Geburt hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen:

Behinderung sei nach der Legaldefinition eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Handele es sich bei dem behinderten Menschen um ein Kind, könne folglich als regelwidrig nur der Zustand angesehen werden, der von dem Zustand gleichaltriger nicht behinderter Kinder abweiche. Damit stellten Funktionsstörungen, die durch das jugendliche Alter selbst bedingt seien, keine Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen Zustands seien. Im Fall des Klägers sei zwar eine Autismuserkrankung in Form eines Asperger-Syndroms erwiesen, dies indes erst aufgrund einer ärztlichen Untersuchung im November 2008. Zuvor sei der Kläger wegen einer Sprachentwicklungsstörung und eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Behandlung gewesen, ohne dass sich dabei Hinweise auf eine Autismuserkrankung oder sonstige neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen ergeben hätten. Auch habe die Mutter des Klägers wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers angegeben. All dies wie auch der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule - zuletzt ein Gymnasium - besucht und im Sommer 2010 „planmäßig“ mit 16 Jahren an einer Montessori-Schule den Realschul-Abschluss erworben habe, spreche gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten des Klägers bereits seit seiner Geburt, spätestens aber seit dem 01.01.1998. Auch seien keine besonderen Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen anderer Sozialleistungsträger während der Kindheit des Klägers erwiesen. Deshalb sei die Festsetzung des GdB durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen scheitere auch die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ für die Zeit vor dem 01.11.2008 (Urteil vom 15.02.2013 - S 1 SB 1094/12 -)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.