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Zur Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach Erbausschlagung

Datum: 30.10.2015

Kurzbeschreibung:    

Die Klägerin, selbst Empfängerin laufender Hilfeleistungen nach dem SGB XII, begehrte von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders aus Sozialhilfemitteln. Sie könne diese Aufwendungen nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bestreiten. Die Erbschaft auf Ableben ihres Bruders hatte die Klägerin - nach Antragstellung beim Beklagten - ausgeschlagen. Hierzu trug sie vor, sie habe zu ihrem Bruder bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei ihr nichts bekannt. Sie habe auch weder einen Schlüssel zu seiner Wohnung noch Zugriff auf irgendwelche Unterlagen des Verstorbenen. Das Nachlassgericht teilte mit, die Klägerin habe nach der Erbausschlagung kein berechtigtes Interesse an der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorrangig den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen. Dessen Wert habe sie weder angegeben noch nachgewiesen. Damit lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.

Die deshalb zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg: Die Klägerin sei, obwohl sie als Schwester das Erbe auf Ableben ihres Bruders ausgeschlagen habe, nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung und damit verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Dies sei ihr aus ihrem Einkommen oder Vermögen nicht zumutbar. Infolge der Erbausschlagung hätten dafür insbesondere vorrangig einzusetzende Nachlasswerte als sog. „bereite Mittel“ zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden. Denn die Erbausschlagung bewirke nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, dass die Erbschaft ihr von Anfang an nicht angefallen sei. Der Beklagte müsse dies hinnehmen, nachdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Klägerin von ihrem Gestaltungsrecht allein oder vorrangig mit der Absicht, einen Sozialhilfeanspruch bewusst und zu Lasten des Beklagten herbeizuführen, Gebrauch gemacht habe. Soweit der Beklagte von ihr gleichwohl Angaben zum Nachlasswert fordere, verlange er angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls von ihr etwas tatsächlich Unmögliches (Urteil vom 30.10.2015 - S 1 SO 1842/15 -).

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