Feststellungsbescheid des Grundsicherungsträgers über Verpflichtung zum Ersatz von gezahlten SGB II-Leistungen zu unbestimmt und rechtswidrig
Datum: 27.10.2017
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Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Der Beklagte hatte durch Bescheid festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages mit seinem früheren Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zumindest grob herbeigeführt habe. Derzeit werde aber von der Rückzahlung der gewährten Leistungen abgesehen. Der Verzicht auf die Rückzahlung werde unwiderruflich widerrufen, sobald sich die finanzielle Lage des Klägers wieder ändern würde. Der Kläger wandte sich hiergegen u.a. mit der Begründung, es sei völlig unklar, ob und inwieweit der Beklagte überhaupt eine Rückforderung festgesetzt habe. Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg: Der Feststellungsbescheid sei bereits rechtswidrig aufgrund mangelnder Bestimmbarkeit. So bleibe für den im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehenden Kläger offen, ob und welche Bewilligungszeiträume von der festgestellten Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sein sollten. Es bleibe zudem offen, von welchen genauen Bedingungen eine Rückzahlungspflicht des Klägers abhängig gemacht werde. Ferner sei fraglich, ob aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages schon ein sozialwidriges Verhalten vorliege. Es sei gerade eine Einzelfallprüfung seitens der Behörde anzustellen, ob dem Betroffenen ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite gestanden habe. |
Abschluss: |
Urteil vom 27. Oktober 2017 -S 11 AS 4564/16 (noch nicht rechtskräftig) |