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„Festlegung der Richtwerte“ der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforde-rungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.

Datum: 21.03.2018

Kurzbeschreibung:     

Urteil vom 31.1.2018

Kurzbeschreibung:

Die Klägerin bezog laufend Leistungen nach dem SGB II und bewohnte im streitigen Zeitraum im Jahr 2016 alleine eine 2-Zimmer-Wohnung in Baden-Baden. Hierfür war eine Kaltmiete in Höhe von 390, -- Euro zu zahlen.

Das beklagte Jobcenter berücksichtigte bei der Bewilligung von SGB II-Leistungen lediglich eine Kaltmiete in Höhe von 345, -- Euro. Zur Begründung berief das Jobcenter sich auf Richtwerte, die die Stadt Baden-Baden im Jahr 2014 auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahr 2014 aufgestellt hatte.

Die Klage beim SG hatte Erfolg: Die von dem Beklagten angeführte „Festlegung der Richtwerte“ entspreche nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Wie die Richtwerte der Stadt Baden-Baden konkret berechnet worden seien und welche konkreten Überlegungen den Werten zu Grunde lägen, sei diesen nicht zu entnehmen. Das in Bezug genommene Gutachten aus 2014 sehe insoweit andere Werte vor. Darüber hinaus entspreche auch das Gutachten aus dem Jahr 2014 (sowie die von dem Beklagten im Klageverfahren herangeführte Fortschreibung aus dem Jahr 2015) nicht den Anforderungen des BSG. Es bleibe unklar, in welchem Umfang und in welchem Vergleichsraum angemessener Wohnraum bestehe. Die Berechnungsgrundlage der Gutachten stelle im Wesentlichen eine Auswertung der Datenbank Immobilienscout24, bezogen auf die vier Quartale des Jahres 2013, dar. Allerdings biete allein die Auswertung dieser Online-Datenbank keine ausreichend valide Datengrundlage. Denn hieraus habe sich ergeben, dass kein ausreichend verfügbarer Wohnraum für die im Rechtsstreit maßgeblichen 1-Personen-Haushalte bestehe. Letztlich habe das Gutachten auf Grund des angespannten Wohnungsmarktes im Hinblick auf die 1-Personen-Haushalte die Notwendigkeit einer fortlaufenden Überprüfung der konkreten Verfügbarkeit abgestellt. Eine solche Prüfung habe jedoch von Seiten der Stadt oder des Beklagten nicht stattgefunden. Im Rahmen des Gutachtens aus 2014 sei auch nicht dargestellt worden, in welchen Stadtgebieten angemessener Wohnraum bestehe („keine Ghettobildung“). Nachdem bei der Fortschreibung des Gutachtens dieselbe Datengrundlage zu Grunde gelegt worden sei und die Auswirkungen der Flüchtlingswelle auf den Wohnungsmarkt gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, könne auch hieraus keine ausreichende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten resultieren.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Aktenzeichen: S 14 AS 3082/16

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